Vergaberecht im Ober- und Unterschwellenbereich zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 weitgehend eingeschränkt

Wie wird der Auftragnehmer bei Bauablaufstörungen angemessen entschädigt? Und wer legt dies fest? Der BGH klärt wichtige Fragen zum Entschädigungsanspruch – vermutlich in einem zukünftigen „Baurechts-Klassiker“

Corona-Pandemie (SARS-CoV-2 / Covid-19) Absage sämtlicher Präsenzseminare und Umstellung auf Live-Webinare

Privatgutachten stellen zwar keine Beweismittel, sondern qualifizierten Parteivortrag dar, können die Einholung von gerichtlichen Sachverständigengutachten jedoch entbehrlich machen.

Brandenburg geht eigenen Weg bei der Umsetzung der Unterschwellenvergaben von freiberuflichen Leistungen

Während die VOL/A 2009 im Unterschwellenbereich freiberufliche Leistungen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen hat, hat § 50 UVgO insoweit erstmalig eine Spezialvorschrift für die Vergabe dieser Leistungen im Unterschwellenbereich geschaffen:

 

§ 50 UVgO – Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen

 

1Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden 2, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. 2Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.

Ausgehend allein vom Wortlaut liegen die freiberuflichen Dienstleistungen im Anwendungsbereich der UVgO, obgleich eine konkrete Ausgestaltung des Verfahrens aus der Vorschrift nicht hervorgeht.  Einer unbedarften Leseart nach, könnte man mithin davon ausgehen, dass sämtliche Vorschriften der UVgO auch für diese Leistungen gelten.

Kommunale Wohnungsbaugesellschaften keine öffentlichen Auftraggeber!

Die Auftraggeberin (AG) ist eine Wohnungsbaugesellschaft, deren Eigentümerin die Stadt H ist. Die AG hat im Jahr 2015 einen Bauauftrag oberhalb des Schwellenwertes ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens vergeben. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und stellte einen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer.

Der Antragsteller, Bieter B, war der Auffassung, es handele sich um eine De-facto-Vergabe. Der AG sei verpflichtet gewesen, den zugrundeliegenden Bauauftrag förmlich auszuschreiben, da die AG funktionale Auftraggeberin i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB a.F. (heute § 99 Nr. 2 GWB) sei. Insoweit erfülle die AG im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art. Dies ergebe sich aus der Satzung. Ausweislich der Satzung erfülle die AG ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Ferner sei die Gewinnerzielung dort nicht als Hauptzweck verankert. Die AG wandte ein, dass sie gewerblich am Markt tätig sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die AG im Wettbewerb mit anderweitigen Wohnungsbaugesellschaften stehe. Zudem bestehen weder Gewinnabführungs- noch Beherrschungsverträge mit der Stadt H. Eine Verlustausgleichspflicht sei ebenfalls nicht implementiert, sodass die AG das Insolvenzrisiko selbst trage. Die Vergabekammer hat den Antrag von B als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich B mit der sofortigen Beschwerde.